Ausfallrechnung – wieso, weshalb, warum?

Eines der häufigsten Themen bei uns im Praxisalltag ist die Ausfallrechnung. Wir erleben regelmäßig, dass Patienten sich wundern, wenn Sie auf die Ausfallrechnung hingewiesen werden. Daher dreht sich in unserem heutigen Blogbeitrag alles rund um genau dieses Thema. Wir gehen darauf ein, was die Ausfallrechnung eigentlich ist, warum wir sie stellen und wie sie vermieden werden kann.

Was ist die Ausfallrechnung?


Die Ausfallrechnung ist ein Kostenfaktor, der dann für einen Patienten entsteht, wenn ein Termin nicht fristgerecht abgesagt wird. Wenn Ihr bei uns eine Verordnung einlösen möchtet, gibt es den Behandlungsvertrag. Mit dem ersten Termin geht Ihr diesen Behandlungsvertrag ein. Die Grundlage dafür ist der §§ 611 ff BGB.


Nachdem der Vertrag wirksam geschlossen wurde, planen wir für Eure Behandlung alles ein. Dazu gehören die Arbeitskraft der Therapeut*innen, die Räumlichkeiten sowie das Material. Wir reservieren für Euch einen Terminslot an Behandlungszeit, der dann ausschließlich Euch zur Verfügung steht. Dafür erhalten wir eine Vergütung. Seid Ihr bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wird diese Vergütung durch die Versicherung übernommen.


Wenn Ihr den Termin nicht wahrnehmt, erhalten wir keine Vergütung. Daher versuchen wir natürlich, diesen Slot anderweitig zu vergeben. Dafür benötigen wir jedoch Zeit. Aus diesem Grund haben wir in unserem Behandlungsvertrag den Vermerk, dass eine Absagefrist von 24 Stunden besteht. Andernfalls dürfen wir eine Ausfallrechnung stellen.

Warum rufen wir eine Ausfallrechnung auf?


Wir erhalten immer wieder die Nachfrage, wie denn die Frist eingehalten werden soll, wenn man am Morgen erst krank wird. Das können wir verstehen. Wir sind jedoch eine Termin-Praxis. Das heißt, Ihr könnt Euch bei uns darauf verlassen, dass Ihr zur bestellten Uhrzeit in der Regel auch Euren Termin habt. Sagt Ihr nicht rechtzeitig ab, bleibt uns nicht genug Zeit, einen Ersatz zu finden. Der Terminslot wird also nicht genutzt und bedeutet für uns einen wirtschaftlichen Verlust.


Wir vergleichen dies gern mit einer kulturellen Veranstaltung. Für diese kauft Ihr ein Ticket. Werdet Ihr am Tag der Veranstaltung krank, erhaltet Ihr die Kosten für das Ticket nicht erstattet, denn die Veranstaltung findet dennoch statt. Auch wir sind, trotz Eurer Absage, über Euren Zeitslot hinweg in der Praxis. Wir finden also ebenfalls statt. Da Ihr zum Termin jedoch nicht da seid, muss die Krankenkasse diesen auch nicht bezahlen. Wir haben aber dennoch einen Anspruch auf Vergütung, da uns Kosten entstehen. Dies ist im § 615 S.1 BGB festgehalten.


Damit werden wir, als wirtschaftlicher Dienstleister, vor Verlusten geschützt, die nicht in unserem Risikobereich liegen.


Wie hoch ist die Ausfallrechnung?


Die Höhe der Ausfallrechnung ist abhängig davon, welche Behandlung Ihr an diesem Tag erhalten hättet. Sie hat eine Höhe von 100 % der terminierten Behandlung. Gern könnt Ihr bei uns in der Praxis eine Preisliste einsehen, auf der die Höhe der Ausfallgebühren übersichtlich dargestellt ist.

Ersatztermine nach Ausfallrechnung


Die gute Nachricht: Euer Termin geht nicht verloren. Mit dem Ausgleich der Ausfallrechnung erhaltet Ihr Euren Termin nachgesetzt. Wir vereinbaren dann vor Ort in der Praxis einfach einen Ersatztermin.


Da wir die Frage häufiger erhalten, ob die Ausfallrechnung auch dann anfällt, wenn es einen Ersatztermin gibt, hier noch kurz die Antwort: Ja, auch dann, wenn Ihr den Termin nachholt, fällt die Ausfallrechnung an.


Fazit: Die Ausfallrechnung verhindern durch rechtzeitige Terminabsage


Für alle Seiten ist es natürlich der optimale Fall, wenn der vereinbarte Termin stattfinden kann. Dennoch kann es passieren, dass Ihr einen Termin verschieben müsst. Meldet Euch direkt bei uns, sobald Ihr wisst, dass Ihr einen Termin nicht wahrnehmen könnt, um in der Frist zu bleiben. Ihr erreicht uns telefonisch, per Mail oder könnt eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen.